Besondere Geschäftsbedingungen

Diese Lieferbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemein Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen der Lackindustrie.

1.    Lieferung

1.1    Im Inland erfolgt die Lieferung bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von unter 100 Kilogramm (oder einem Nettowarenwert unter ca. € 575,-) „ab Werk“ (unfrei).
1.2.    Bei Aufträgen ab einem Nettogewicht von über 100 Kilogramm (oder einem Nettowarenwert über ca. € 575,-)  erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
1.3.    Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers. Wir werden bemüht sein den frachtgünstigsten Versandweg zu wählen.
1.4    Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt € 100,-. Bei Unterschreitung wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 5,- / Auftrag berechnet.

2.    Partierabatte

Auf unsere Listenpreise gewähren wir bei geschlossenen Abnahmen (Ausnahme Nettopreise) folgende Partierabatte:
    ab 250 kg netto 2%    ab 1000 kg netto 4%
    ab 500 kg netto 3%    ab 2000 kg netto 5%

3.    Sonderfarbtöne 

Sonderfarbtöne fertigen wir gerne nach Ihren Wünschen 
    € 3,10 je kg/l    bis 25 kg/l    
    € 2,70 je kg/l     ab 25 bis unter 50 kg/l
    € 2,40 je kg/l    ab 50 bis unter 100 kg/l    
    € 2,10 je kg/l    ab 100 bis unter 300 kg/l    
    Bei Erstellung von Sonderrezepturen nach Mustervorlage erheben wir für die Erstellung der Rezeptur einen Unkostenbeitrag in Höhe von € 49,50 / Rezeptur.

4.    Sonderanfertigungen sind möglich. 

Preise und Lieferzeiten bitten wir zu erfragen.

5.    Warenrücknahmen:

Warenrücknahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Werk möglich. Es können auch nur wiederverkaufsfähige Produkte zurückgenommen werden. Für die Abwicklung berechnen wir Handlingskosten von 25% des Warenwertes und die Kosten der Rückfracht. Sonderartikel und Sonderfarbtöne sind von der Rücknahme ausgeschlossen. 

6.    Ihre Zahlung erbitten wir bis spätestens 30 Tage nach Rechnungs­datum rein netto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert.

7.     Händlerpflichten

Die Firma P. Jaeger GmbH & Co. KG bietet unter seinen Marken JAEGER, Löwe, Keller hochwertige, erklärungsbedürftige Produkte für den Profi-Anwender an und vertreibt sie über den Farbengroßhandel. Dies erfordert vom Händler eine entsprechende Infrastruktur und Beratungsfähigkeit. Als Händler von Jaeger Produkten verpflichten Sie sich daher, folgende Kriterien zur Qualitätssicherung zu erfüllen:
    
    7.1. Sie verfügen über einen stationären Verkaufsraum mit einer Mindestfläche von 20 qm, in dem Sie dauerhaft unsere Jaeger-Produkte präsentieren und diese zum Kauf zur Verfügung stehen. In der Verkaufsstelle ist die Kundenbetreuung durch qualifiziertes Fachpersonal gewährleistet.

    7.2. Von den nachfolgenden Kriterien sollen zusätzlich wenigstens vier erfüllt sein:

    a. Der Händler soll über einen fachlich qualifizierten Außendienst für die regionale Betreuung des Malerhandwerks verfügen.

    b. Der Händler soll über eine seinem Warenumsatz entsprechende Fuhrparklogistik mit Baustellenlogistik verfügen.

    c. Der Händler soll über eine permanente Lagerhaltung der wesentlichen (gemessen an der nach Erfahrungswerten durch uns festgestellten Marktlage) Jaeger-Produkte in üblichen Großhandelsmengen verfügen.
    
    d. Der Händler lässt regelmäßig Schulungen seiner Mitarbeiter/innen sowie Kunden durch Jaeger Mitarbeiter/innen zu und leistet dabei Unterstützung.

    e. Der Händler gewährt seinen Profi-Handwerker-Kunden die Möglichkeit, bei entsprechenden Voraussetzungen, Jaeger Produkte auf Rechnung zu kaufen.

Uns ist es vorbehalten, die unter Ziffer 7.2. genannten Anforderungen dem Marktbedarf anzupassen und zur Stärkung der Marken der Firma Jaeger weiterzuentwickeln.

Wir sind berechtigt, die vorstehenden Kriterien durch Besuche unserer Partnerhändler und Kundenbefragungen zu überprüfen.

8.    Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstehenden Daten gespeichert werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:

I.     Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
  2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden.

II.   Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
  3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.

III. Anwendungstechnische Beratung

  1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

IV.  Lieferung

  1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs. IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
  2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
  3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und  Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
  5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

V.   Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.
  3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI.  Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung  - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
  2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
  3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
  5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

VII.Mängelansprüche

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
  2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
  3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.

VIII.Haftung

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
  2. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.

IX.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die  Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
  4. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.