Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand Februar 2004:
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Leistungserbringers eine Leistung vorbehaltlos entgegennehmen oder unsere eigene Leistung
vorbehaltlos erbringen.
2. Sind unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
3. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 2 keine Anwendung.
4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
II. Preise
1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
4. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 3 keine Anwendung.
III. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach dem besten Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Verwendungszwecke.
IV. Vertragsgegenstand
Angaben des Verkäufers über Ergiebigkeit, Füllmengen, Leistungsmerkmale oder Materialien erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch in diesem Fall sind sie als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Lieferung Änderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen, die eine Verbesserung darstellen oder den neusten technischen Stand berücksichtigen. Vom Verkäufer überlassene Zeichnungen, Fotos, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin. Die vertraglich geschuldete Eigenschaft der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach unseren Produktbeschreibungen und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige Äußerungen des Verkäufers oder eines seiner Gehilfen, sofern die Lieferung nicht in einen Verbrauchsgüterkauf mündet.
V. Lieferung
1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Wenn nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
3. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an den Lieferer zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurück genommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechen der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt,
wenn wir über das Geld mit der Wertstellung am Fälligkeitstage auf den von uns angegebenen Konten verfügen
können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt.
Ein Skontoabzug auf neuen Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt
worden sind.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatzes (§ 247 BGB) zu zahlen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszins 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechelspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist unzulässig, soweit die Forderung des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange nicht als erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck- Wechsel- Verfahrens fortbesteht. Verspätet sich der Käufer mit der fälligen Zahlung, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt erklären muss.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
4. Forderung aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im
Umgang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Waren entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er
bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten
Ware zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen, hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts oder Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumvorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er unsere Kosten für eine Intervention zu tragen, soweit der dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, räumt der Verkäufer für Mängel der Lieferung Rechte nach dem folgenden Absatz ein. Alle weiteren Ansprüche für Mängel der Lieferung sind ausgeschlossen.
2. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkung ergibt. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffung der Sache übernommen haben. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre; bei der Lieferung gebrauchter Sachen 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 6. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungspflicht immer 1 Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Mängel durch fehlerhafte Ingebrauchnahme ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Änderungen der Rezeptur und des Aufbaus, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Beigabe ungeeigneter Härter, Verdünnungen und Katalysatoren, sowie ungeeignete Reinigung und Pflege schließen jegliche Mängelrechte aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
3. Der gewerbliche Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt vollständig, umfänglich und sorgfältig überprüfen. Sollten sich bei dieser Überprüng Mängel herausstellen, so müssen diese unverzüglich, (spätestens nach 3 Tagen ab der Überprüfung – Eingang bei uns ist maßgeblich) uns schriftlich mitgeteilt werden. Unterbleibt eine solche Mängelrüge, so erlischt der Gewährleistungsanspruch des gewerblichen Kunden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Verarbeitungsanleitungen.
4. Der Käufer hat, falls erforderlich, durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Verdünnungen, Härter, Katalysatoren oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden die vorgenannten Fremdstoffe zusammen mit den gelieferten Stoffen verwendet, oder diesen beigemischt besteht die Mängelhaftung nur, wenn diese Komponenten selbst mängelfrei und geeignet waren. Die Beweislast für eine Probeverarbeitung sowie die Eignung und Mängelfreiheit der Fremdprodukte trägt der Käufer.
5. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Sofern der Kauf in einen Verbrauchsgüterkauf mündet, finden die Ziffern 1. und 2. keine Anwendung. Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind, bleiben aber auch in diesem Fall vorbehaltlich der Fälle der Ziffer 6 ausgeschlossen.
6. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen
Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt
vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung bei Fehlen
von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind oder wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den
der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das
der Verkäufer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in Fällen,
in denen eine Schadensersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für
Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit.
Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber
auf vorhersehbare Schäden.
7. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalspflichten und Eratz von Verzugsschäden (§ 268 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Anspruchsentstehung bzw. bei Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
IX. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz Ludwigsburg.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Die Nummer 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
